Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH, Sie als unsere Kunden über
Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember–Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas–Kunden der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH.
- Keine Dezember–Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM–
Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Be-
trieb von Strom– und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
- Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember–Soforthilfe (keine Geltung der Aus-
nahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der
Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum
oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege–, Vorsorge– oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kinderta-
gesstätten und andere Einrichtungen der Kinder– und Jugendhilfe sind, die im Auf-
gabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs–,
Wissenschafts– und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstver-
waltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Re-
habilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsan-
bieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Sind Sie RLM–Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns
bis zum 31. Dezember 2022
in Textform (z.B. per E–Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.
Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember–Soforthilfe.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard–Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und
kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat
Dezember 2022 anfallen
Entlastungsbetrag für RLM – Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der
Prognosemenge aus September 2022, die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022
entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Als Standard–Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar
2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung ver-
rechnet wird.
Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zah-
lung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese
Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022
fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird