1.4 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von den Stadtwerken Stadtoldendorf mitgeteilten technischen Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zu Gunsten des Anschlussnehmers folgende Beträge kostenmindernd berücksichtigt:
a) Einzelverlegung(16,00 €/m) 19,04 €/m
b) Gemeinsame Verlegung(10,80 €/m) 12,85 €/m
1.5 Für Netzanschlüsse, die nach Art, Ausführung, Dimension oder Lage vom Standardnetzanschluss abweichen, werden Zusatzleistungen in Rechnung gestellt bzw. treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die nach Material- und Zeitaufwand ermittelten Kosten.
1.6 Die Lage und der Zeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des Netzanschlusses sind mit den Stadtwerken Stadtoldendorf abzustimmen.
1.7 Der Brennwert am Netzanschluss ergibt sich aus den Einspeisebedingungen in das Netz der Stadtwerke Stadtoldendorf GmbH und ist vom Installateur ortsbezogen zu beachten. Der Brennwert liegt im Jahresmittel bei ca. 9,8 kWh/m³ (L-Gas).
Der Messdruck des Erdgases beträgt ca. 23 mbar (Ruhedruck). Für die Qualität des Gases gelten grundsätzlich das DVGW-Regelwerk G260.
2. Baukostenzuschuss (BKZ)
Ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Ortsnetz wird nicht verlangt.
3. Anschlussangebot, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen
3.1. Stadtwerke Stadtoldendorf macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des Hausanschlusses und teilt ihm darin den Anschlusskostenbeitrag mit. Der Anschlussnehmer erteilt Stadtwerke Stadtoldendorf aufgrund des Angebots einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Hausanschlusses. Die Hausanschlusskosten werden mit Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von Stadtwerke Stadtoldendorf zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
3.2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt oder handelt es sich um größere Objekte, ist Stadtwerke Stadtoldendorf berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3. Stadtwerke Stadtoldendorf ist darüber hinaus berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor,
a. bei Nichtleistung angeforderter Abschläge
b. bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung
c. bei einer wesentlichen Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes
d. bei wiederholter Mahnung,
e. bei einer Tätigkeit in Branchen, in denen bei Stadtwerke Stadtoldendorf überdurchschnittlich oft Zahlungsunregelmäßigkeiten oder Forderungsausfälle vorkommen.
4. Inbetriebsetzung gem. § 14 NDAV
Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch Stadtwerke Stadtoldendorf oder deren Beauftragten. Eine Inbetriebsetzung setzt voraus, dass der Anschlussnehmer den mit der Herstellung des Netzanschlusses angebotenen Netzanschlussvertrag unterzeichnet und die für die Herstellung oder Änderung des Anschlusses in Rechnung gestellten Kosten vollständig erstattet hat.
Die erstmalige Inbetriebsetzung einer Kundenanlage ist unentgeltlich. Für jede weitere beantragte Inbetriebsetzung werden dem Anschlussnehmer die Kosten mit dem Weiterverrechnungssatz für eine Meisterstunde von den Stadtwerken Stadtoldendorf in Rechnung gestellt.
5. Fälligkeit, Zahlung und Verzug, Einstellung der Versorgung
5.1. Alle vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer zu leistenden Zahlungen werden nach Leistungserbringung durch Stadtwerke Stadtoldendorf fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
5.2. Rechnungsbeträge sind für Stadtwerke Stadtoldendorf kostenfrei zu entrichten (§270 BGB). Maßgeblich für die Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung bei den Stadtwerken Stadtoldendorf.
5.3. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken Stadtoldendorf angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind erstattungspflichtig und werden mit folgenden Pauschalen berechnet: